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NWB Nr. 36 vom Seite 2524

50 Jahre AStG – (K)ein Grund zum Feiern

Prof. Dr. iur. Gerhard Kraft

[i]„Die Amerikaner haben da so ein Gesetz“Am „feierte“ das AStG seinen runden 50. Geburtstag. Seine bislang letzte Frischzellenkur wurde ihm mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom verordnet (BGBl 2021 I S. 2035). Das AStG enthält verschiedene Regelungsbereiche, deren Verortung in einem einzigen Gesetz aus heutiger Perspektive allenfalls historisch zu erklären ist. So finden sich mit „Internationale Verflechtungen“ überschriebene Bestimmungen höchsten Detaillierungsgrads zu Verrechnungspreisbestimmungen, Funktionsverlagerungen und Finanzierungen im Konzern. Hinzu kommen Normen zum Wohnsitzwechsel natürlicher Personen in niedrig besteuernde Gebiete sowie die spezielle Regelungsmaterie der sog. Wegzugsbesteuerung. Das mutmaßliche Filetstück des AStG, die Hinzurechnungsbesteuerung, sowie die Vorschrift zu ausländischen Familienstiftungen komplettieren den materiellen Teil des AStG. Ergänzend treten Spezialbestimmungen zu Mitwirkungspflichten und zum Verfahrensrecht hinzu.

Vorbild: US-amerikanische CFC-Gesetzgebung

Das [i]HinzurechnungsbesteuerungAStG stellt keine deutsche Erfindung dar. 1962 verankerten die USA unter der Kennedy-Administration als erster Staat ein System der Hinzurechnungsbesteuerung in den Sections 951-965 IRC (Internal Revenue ...

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