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(Passive) Entstrickung bei personallosen Betriebsstätten
AOA-Suspendierung durch Öffnung des Zuordnungsparameters der Personalfunktion
Gerade personallosen Betriebsstätten ist in Form von z. B. Solaranlagen, Pipelines, Windparks, Servern etc. praktisch zu begegnen. Betreibt ein Rechtsträger – ohne eigene Mitarbeiter (quasi personallos) – eine Betriebsstätte, ist ernstlich zweifelhaft, ob beispielsweise gerade einzelne Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte, seit der Änderung des § 1 AStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG), oder vielmehr der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen sind und es dadurch zu einer Entstrickungsbesteuerung kommen kann. Ob es hierdurch im Ergebnis auch zu einer AOA-Suspendierung durch Öffnung des Zuordnungsparameters der Personalfunktion nach der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) kommen kann, ist unter praktischen Gesichtspunkten zu untersuchen.
Aus dem „Authorized OECD Approach“ – AOA lässt sich bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereichs dessen und insbesondere für die allgemeine ertragsteuerliche Gewinnermittlung eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre.
Der BFH entscheidet daher, dass trotz maßgebend funktionsgetragener Betrachtungsweise bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer Betriebsstätte dieser jedenfalls nicht zu entnehmen ist, dass allein die Personalfunktion als maßgebender Zuordnungsparameter anzusehen ist.
Bei Betriebsstätten ohne maßgebliche Personalfunktion ist daher u. U. auch eine nutzungsbezogene Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern im Ergebnis nicht ausgeschlossen.