UrhG § 137f

Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]

Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen [2]

§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG [3]

(1) 1Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum geltenden Vorschriften. 2Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am noch nicht erloschen ist.

(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).

(3) 1Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. 2Eine vor dem begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. 3Für die Nutzung ab dem ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(4) 1Ist vor dem einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. 2Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

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KAAAB-36378

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

3Anm. d. Red.: § 137f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 842) mit Wirkung v. 1. 7. 1995.