UrhG § 56

Teil 1: Urheberrecht [1]

Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen [2]

Unterabschnitt 3: Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen [3]

§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben [4]

(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.

(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.

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KAAAB-36378

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 56 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.