UrhG § 54c

Teil 1: Urheberrecht [1]

Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen [2]

Unterabschnitt 2: Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen [3]

§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten [4]

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

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KAAAB-36378

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 54c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3346) mit Wirkung v. .