UrhG § 137p

Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]

Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen [2]

§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 [3]

(1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag ab dem geschlossen wurde.

(2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem geschlossen wurden, ab dem anzuwenden.

(3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspeisung, die vor dem geschlossen wurden, ab dem anzuwenden.

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KAAAB-36378

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1774) mit Wirkung v. 13. 9. 2003.

3Anm. d. Red.: § 137p eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .