Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung
Fünfter Titel: Aufsicht
§ 88 Prüfung und Unterrichtung [1]
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.
(2) 1Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. 2Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.
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XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: § 88 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .