SGB IV § 3
Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Erster Titel: Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
§ 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich [1]
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
- soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, 
- soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. 
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  XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2298) mit Wirkung v. 3. 12. 2011.