Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Erster Titel: Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
§ 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich [1]
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
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XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298) mit Wirkung v. 3. 12. 2011.