Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]
§ 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben
(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am abweichend von § 7d Absatz 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.
(2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem geschlossen worden sind.
(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b, die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7e Absatz 1 und 2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Absatz 5 und 6 mit Wirkung ab dem .
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XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: Früherer Neunter Abschnitt zu neuem Elften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.