StGB § 91a

Besonderer Teil

Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats

Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats

§ 91a Anwendungsbereich [1]

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: Früherer § 91 zu neuem § 91a geworden gem. Gesetz v. 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.