StGB § 91a
Besonderer Teil
Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats
Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats
§ 91a Anwendungsbereich [1]
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: Früherer § 91 zu neuem § 91a geworden gem. Gesetz v. 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.