StGB § 90c

Besonderer Teil

Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats

Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats

§ 90c Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union [1]

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. 2Der Versuch ist strafbar.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 90c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. .