Besonderer Teil
Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats
Erster Titel: Friedensverrat
§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression [1]
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 80a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. .