StGB § 77e
Allgemeiner Teil
Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062