StGB § 77e

Allgemeiner Teil

Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.

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WAAAB-27062