Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Siebenter Titel: Einziehung [1]
§ 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen [2]
(1) 1Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
ihm das Erlangte
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
das Erlangte auf ihn
als Erbe übergegangen ist oder
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.
(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde
durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
auf Grund eines erlangten Rechts.
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WAAAB-27062