StGB § 39
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel: Strafen
Freiheitsstrafe
§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062