StGB § 322 
Besonderer Teil
Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten
§ 322 Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können
- Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 
- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht, 
eingezogen werden.
Fundstelle(n):
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  WAAAB-27062