Besonderer Teil
Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen [1]
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 299b eingefügt gem. Gesetz v. 30. 5. 2016 (BGBl I S. 1254) mit Wirkung v. 4. 6. 2016.