Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz
§ 292 Jagdwilderei [1]
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 292 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 5. 2013 (BGBl I S. 1386) mit Wirkung v. 6. 12. 2013.