Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz
§ 286 Einziehung [1]
1In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. 2Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 286 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.