StGB § 282

Besonderer Teil

Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung

§ 282 Einziehung [1]

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. 2In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 282 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.