StGB  § 222 
Besonderer Teil
Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben
§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  WAAAB-27062