Besonderer Teil
Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten [1]
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 202c i. d. F. des Gesetzes v. 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2025) mit Wirkung v. 26. 11. 2015.