StGB § 199
Besonderer Teil
Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung
§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062