StGB § 185

Besonderer Teil

Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung

§ 185 Beleidigung [1]

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 185 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 441) , i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 448) , mit Wirkung v. .