StGB § 155 
Besonderer Teil
Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
- die den Eid ersetzende Bekräftigung, 
- die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  WAAAB-27062