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Der „Switch-over“ in § 20 Abs. 2 AStG und das Erfordernis der Mehrheitsbeteiligung
Anmerkungen zum
Nach dem ist die unilaterale Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG („Switch-over“-Klausel) gesellschaftsbezogen auszulegen und findet nur Anwendung, wenn der Steuerinländer mehrheitlich an der Personengesellschaft, die ihm eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist. Der BFH entschied gegen die Ansicht des BMF in den Schreiben vom und vom .
Wagemann, Switch-over-Klauseln in DBA, Lexikon, NWB RAAAH-58323
Wann ist die Umschaltklausel des § 20 Abs. 2 AStG anwendbar?
Was ist Sinn und Zweck der Vorschrift?
Wie positioniert sich der BFH gegenüber der Ansicht der Finanzverwaltung?
I. Einleitung
[i]Engels, Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG erfordert Mehrheitsbeteiligung an Auslandsgesellschaft, NWB 24/2025 S. 1636, NWB PAAAJ-93097 Ausländische Einkünfte einer Betriebsstätte sind im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses i. d. R. von der Besteuerung freigestellt. Die Freistellung gilt jedoch nur uneingeschränkt, wenn die Betriebsstätte keine sog. passiven Einkünfte hat. Im Falle passiver Einkünfte kann ein Umschalten der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode („Switch-over“) stattfinden. Ein solches Umschalten auf die Anrechnungsmethode bewirkt, dass die Besteuerung der ausländischen Einkünfte auf ein inländisches Steuerniveau angehoben wird. Rechtliche Grundlage für einen Wechsel der Methode kann entweder eine bilaterale Regelung im maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen selbst sein oder eine nationale Regelung. Unabhängig vom Abkommensrecht sieht § 20 Abs. 2 AStG als nationale Regelung ein Umschalten von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode vor, sofern die Voraussetzungen der Norm vorliegen.