Einkommensteuer | Vorteilsminderung bei der 1 % Regelung, Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten, Verfassungsmäßigkeit Kinderfreibetrag 2014 (BFH)
Kosten, die - wie Fähr-, Maut- oder
Vignettenkosten für Privatfahrten - ausschließlich von der Entscheidung des
Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel
aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1 % Regelung erfasst.
Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen
eigenständigen geldwerten Vorteil (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Die Beteiligten streiten – nunmehr im zweiten Rechtsgang- darüber , ob die gesetzliche Regelung zu den Kinderfreibeträgen im Streitjahr 2014 verfassungsgemäß ist, ob die Versagung des Splittingtarifs für verwitwete Alleinerziehende gegen das Verfassungsrecht verstößt, ob Aufwendungen für ein Kinderferienlager als Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar sind und ob selbst getragene Fährkosten während einer Urlaubsreise mit dem nach der 1%-Regelung versteuerten Dienst-PKW einkünftemindernde Fahrzeugkosten darstellen.
Mit Beschluss vom - III R 50/17 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Normenkontrollverfahren (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 7.10.2024) ausgesetzt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat am entschieden, dass die Vorlage des unzulässig. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 33/24 (III R 50/17) fortgeführt.
Die hiergegen erhobene Klage wurde im ersten und im zweiten Rechtsgang abgewiesen ().
Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers zurück:
Das FG hat zu Recht weder die geltend gemachten Kosten bei den einzelnen Einkunftsarten berücksichtigt noch die Aufwendungen für das Ferienlager als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Kosten, die - wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten - ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1 % Regelung erfasst. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil (Anschluss an das ; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.11.2024 und Gehm, SteuerStud 4/2025 Seite 239).
Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen liegen vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.
Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der im Veranlagungszeitraum 2014 gewährten kindbedingten Freibeträge liegt nicht vor.
Quelle: ; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
BAAAJ-91917