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Einkommensteuer: Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung und Prozesszinsen als Kapitaleinkünfte
Leitsätze
Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.
Prozesszinsen (§ 236 AO) sind steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG.
Sachverhalt
Im Streitjahr 2017 erzielte der Kläger und Revisionskläger u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Sein Arbeitgeber überließ ihm in diesem Zusammenhang einen Dienstwagen. Den geldwerten Vorteil aus der diesbzgl. Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken ermittelte der Kläger nach der 1 %-Regelung. Hinsichtlich dieses geldwerten Vorteils machte der Kläger die von ihm getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die AfA für einen von ihm angeschafften Fahrradträger geltend. Dabei waren die Maut- und Fährkosten im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise angefallen. Die Parkkosten fielen teilweise anlässlich einer dienstlichen Fahrt und teilweise während seines Urlaubs an.
Aufgrund einer Änderung der Einkommensteuerf...BStBl 2011 II S. 503