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Firmenwagen zur privaten Nutzung
Neu im April
Tauschähnlicher Umsatz
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer ist beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 20 dargestellt.
Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Überlassung des Fahrzeugs als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen ist, wenn das Recht des Arbeitnehmers zur Privatnutzung des Firmenwagens individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität ein das Arbeitsverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht. Dies ist regelmäßig auch der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung auf entsprechenden mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht.
( III C 3 – S 7117-e/00003/005/058)
Neu im März
Folgen eines Nutzungsverbots
Ein geldwerter Vorteil nach der 1 %-/0,03 %-Bruttolistenpreisregelung oder alternativ nach der Fahrtenbuchmethode ist nur dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen tatsächlich (oder zumindest konkludent) privat nutzen darf. Aussc...