Beilage: Bilanzierung und Besteuerung …
... im Zusammenhang mit Anteilen an Gesellschaften und Investmentfonds
Die Bilanzierung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften sowie von Anteilen an Investment- und Private Equity-Fonds bedarf aufgrund der in vielen Aspekten voneinander abweichenden handels- und steuerrechtlichen Aspekte erhöhter Aufmerksamkeit. Neben den bilanziellen Effekten sind im Zusammenhang mit Anteilen an Gesellschaften die diversen Sondervorschriften hinsichtlich der Besteuerung der aus den Anteilen resultierenden laufenden Erträge sowie der Veräußerungsergebnisse zu beachten. In der Beilage Dr. Hannes Zieglmaier und Dr. Sebastian Sieber wesentliche handels- und steuerrechtliche Unterschiede dar – ergänzt durch spezifische Besonderheiten bei Private Equity-Fonds. Konkrete Beispiele und Praxisempfehlungen bieten Orientierung bei der korrekten Bilanzierung sowie Deklaration.
Zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG
§ 7b EStG ist Teil der von der damaligen Bundesregierung initiierten sog. Wohnraumoffensive. Mit der Wohnraumoffensive soll dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen vor allem in wirtschaftlich starken Ballungsräumen entgegengewirkt werden. Der Gesetzgeber versucht, mit der Sonderabschreibung nach § 7b EStG einen steuerlichen Anreiz zur Schaffung neuer Wohnungen zu setzen. Motiviert durch das beim BFH anhängige Revisionsverfahren IX R 24/24 zu der Frage, ob diese Sonderabschreibung auch bei Abriss und anschließendem Neubau gewährt wird, geht Prof. Dr. Holger Kahle auf zentrale Aspekte der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 7b EStG ein.
Kryptowerte: Strenge Dokumentationspflichten durch neues BMF-Schreiben
Als sich das BMF im Jahr 2022 erstmalig mit Kryptowerten und Token auseinandersetzte, nahm es dadurch eine Vorreiterrolle im internationalen Vergleich ein. Bis dahin war der Umgang der Finanzverwaltung(en) mit blockchainbasierten Werten, für die es zu diesem Zeitpunkt noch nicht mal eine anerkannte Terminologie gab, uneinheitlich. Das neue ersetzt nun das bisherige Schreiben vom . Neu sind insbesondere umfangreiche Vorgaben zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten für Stpfl. Mit den neuen Inhalten steigert das BMF die Rechtssicherheit für Stpfl. Im BMF-Schreiben lauern aber einige Fallstricke, wie der Beitrag von Dr. Florian S. Zawodsky und André Thoß zeigt.
Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin
Eine Personengesellschaft kann Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein, wenn sie eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt, d. h. originär gewerblich tätig ist. Mit hat der BFH entschieden, dass eine gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Julian Fey stellt das Urteil vor und ordnet es für die Praxis ein.
Bleiben Sie zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 10/2025 Seite 1
OAAAJ-91207