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Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin
Eine Personengesellschaft kann Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein, wenn sie eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt, d. h. originär gewerblich tätig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). Mit Urteil vom - I R 23/21, NWB HAAAJ-90126, hat der BFH entschieden, dass eine gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist.
Im Beitrag wird das Urteil zunächst zusammengefasst und sodann eingeordnet.