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Doppelmitgliedschaft und Beitragspflicht von Steuerberatern in einer RAK
Aktueller Beschluss des BGH könnte Weg zur Rückerstattung überhöhter Beiträge aufzeigen
Der Anwaltssenat des BGH hat zur Pflichtmitgliedschaft nichtanwaltlicher Geschäftsführungsorgane einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsanwaltskammer (RAK) entschieden ( AnwZ (Brfg) 35/23, NWB BAAAJ-82268) und hierbei die bisherige Beitragspraxis für Steuerberater in Rechtsanwaltskammern für rechtswidrig erklärt. Zum ist eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Kraft getreten, die die Problematik löst: Ein Steuerberater oder Patentanwalt, der bereits Mitglied in seiner jeweiligen Berufskammer ist, muss nicht mehr zusätzlich der RAK angehören. Die Entscheidung hat aber noch Bedeutung für Fälle aus der Vergangenheit. Hier können betroffene Steuerberater ggf. die Rückerstattung überhöhter Beiträge beanspruchen. NWB XAAAJ-88026
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I. Beschluss des BGH (AnwZ [Brfg] 35/23)
1. Sachverhalt und Verfahren
[i]StB gründet eine bundesweit auftretende Berufsausübungsgesellschaft mit RechtsanwältenSteuerberater S ist Pflichtmitglied einer Steuerberaterkammer (StBK) in NRW. Ende des Jahrs 2022 gründete er die Sozietät „S. mbB Rechtsanwälte Steuerberater“, die bundesweit acht Niederlassungen unterhält. S selbst ist alleinvertretender Partner und damit Organ der Gesellschaft. Im Jahr 2023 begrüß...