Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 60 Abs 2 Nr 3 BRAO
Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof München Az: BayAGH III - 4 - 5/23 Urteil
Gründe
I.
1Der Kläger ist Steuerberater und war bis zum alleinvertretungsberechtigter Partner der Sozietät S. mbB Rechtsanwälte Steuerberater, die ihren Sitz in M. hat und bundesweit insgesamt acht Niederlassungen unterhält. Er hatte seinen Kanzleisitz in der D. Niederlassung der Sozietät und ist Mitglied der Steuerberaterkammer D. . Die Beklagte ließ die Sozietät des Klägers am als Berufsausübungsgesellschaft zu.
2Die von der Kammerversammlung beschlossene Beitragsordnung der Beklagten für das Jahr 2022 lautet auszugsweise:
"Der Kammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird wie folgt festgesetzt:
1. Der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, beträgt EUR 300,-, für Kammermitglieder, die keine natürlichen Personen sind, EUR 395,-.
[…]
4. Kammermitglieder, deren Mitgliedschaft während des Kalenderjahres beginnt oder endet, entrichten für jeden angefangenen Monat ihrer Zugehörigkeit zur Kammer 1/12 des festgesetzten Kammerbeitrags. […]"
3Mit Bescheid vom nahm die Beklagte den Kläger auf Zahlung eines anteiligen Kammerbeitrags für das Jahr 2022 von 25 € in Anspruch. Gegen den Beitragsbescheid hat der Kläger Klage erhoben mit den Anträgen, den Beitragsbescheid aufzuheben und die Nichtigkeit seiner Mitgliedschaft in der Beklagten festzustellen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
4Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Beitragsbescheid vom sei rechtmäßig. Der Kläger sei aufgrund der Zulassung seiner Sozietät als Berufsausübungsgesellschaft kraft Gesetzes gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO Mitglied der Beklagten geworden, wobei es keines gesonderten Bescheides über die Mitgliedschaft bedurft habe. Die Vorschrift sei verfassungsgemäß. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG sei nicht berührt. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit schütze nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Auch falle die Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer nicht in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Denn sie sei eine einfache Folge der Berufsausübung, die nicht die Art und Weise der Ausübung des Berufs regele. Die beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft verletze nicht das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum des Klägers. Schließlich werde auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit nicht verletzt. Die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO sei geeignet und erforderlich, um eine effektive Aufsicht über die Berufsausübungsgesellschaft zu gewährleisten. Die Bindung der Gesellschaft an die Berufspflichten und das in § 59d Abs. 5 BRAO geregelte Verbot, mit Personen in einer Gesellschaft verbunden zu bleiben, die schwerwiegend oder wiederholt gegen Berufspflichten verstoßen hätten, seien nicht ausreichend, um eine effektive Aufsicht zu gewährleisten. Schließlich sei die Regelung verhältnismäßig im engeren Sinne, weil die Mitgliedschaft neben Pflichten auch Rechte begründe und die Verpflichtung, Kammerbeiträge zu zahlen, zumutbar erscheine.
5Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend weist er auf die Änderung von § 60 Abs. 2 Nr. 3 und § 73 Abs. 2 Satz 2 BRAO sowie § 76 StBerG durch das insoweit am in Kraft tretende Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom hin (BGBl. 2024 Teil I Nr. 320 S. 1 ff.). Damit habe der Gesetzgeber Bedenken gegen die doppelte Kammermitgliedschaft von persönlich haftenden Gesellschaftern aufgegriffen. Er habe erkannt und zugestanden, dass durch die Erweiterung der berufsaufsichtlichen Kompetenzen der Rechtsanwaltskammer auf Steuerberater, die Geschäftsführungsorganfunktionen bei einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft wahrnähmen, in einem deutlich milderen Maße in die Rechte der Berufsträger eingegriffen werden könne als durch die doppelte Kammermitgliedschaft.
6Der Kläger beantragt,
1. den Beitragsbescheid über den Kammerbeitrag 2022 zur Mitgliedsnummer vom aufzuheben und
2. festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Klägers als natürliche Person bei der Beklagten vom Zeitpunkt der Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft S. mdB Rechtsanwälte Steuerberater als Mitglied der Beklagten bis zum nicht bestand.
7Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
8Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
9Der Senat hat mit Schreiben vom Hinweise erteilt. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO im Hinblick auf die Doppelmitgliedschaft des Klägers in der Rechtsanwaltskammer M. und der Bundessteuerberaterkammer mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
11Der Senat entscheidet über die Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für teilweise begründet, im Übrigen für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (zur Anwendbarkeit von § 130a VwGO bei teilweiser Begründetheit der Berufung vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 2/23, BRAK-Mitt. 2023, 335 Rn. 13 mwN; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1997, 691, 692). Die Verfahrensbeteiligten sind zu einer Entscheidung im Beschlusswege angehört worden.
III.
12Die aufgrund der Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof nach § 112e Satz 1 BRAO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO zulässige Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg.
131. Der Beitragsbescheid vom ist aufzuheben.
14a) Der den Beitragsbescheid betreffende Klageantrag zu 1 ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte es gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Art. 12 Abs. 2 BayAGVwGO nicht der Durchführung eines Vorverfahrens.
15b) Der Beitragsbescheid vom ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beitragsordnung der Beklagten bildet keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Beitragszahlung, da sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
16aa) Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO obliegt es ihr insbesondere, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen. Regelungen über die Art und Weise der Beitragsbemessung enthält die Vorschrift nicht. Als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 1 BRAO) sind die Rechtsanwaltskammern indes in besonderem Maße verpflichtet, ihre Mitglieder gleichmäßig zu behandeln (vgl. Senat, Beschlüsse vom - AnwZ (B) 48/98, BGHZ 140, 302, 304 und vom - AnwZ (B) 16/70, BGHZ 55, 244, 245).
17Mitgliedsbeiträge zu berufsständischen Kammern sind Beiträge im rechtlichen Sinne. Sie sollen den mit der Mitgliedschaft verbundenen besonderen Vorteil abgelten und müssen daher entsprechend diesem Nutzen bemessen werden. Insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz sind zu beachten (vgl. Senat, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 7/23, NJW-RR 2024, 56 Rn. 44; vom - AnwZ (Brfg) 22/21, juris Rn. 8; vom - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11 und vom , aaO S. 304 f.; BVerwGE 92, 24, 26; Peitscher in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 89 Rn. 25; Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 89 Rn. 15g; jeweils mwN). Zwar sind die Rechtsanwaltskammern nicht auf eine bestimmte Art der Ausgestaltung ihrer Mitgliedsbeiträge festgelegt. Vielmehr kann die Bemessung nach unterschiedlichen Gesichtspunkten erfolgen (vgl. Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 89 BRAO Rn. 26). Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zu den allgemeinen Kammerbeiträgen herangezogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom , aaO; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 27). Die Kammern dürfen - etwa unter Berücksichtigung sozialer Kriterien - auch unterschiedlich hohe Beiträge festsetzen. Die gewählte Bemessungsgrundlage muss aber gewährleisten, dass ungerechtfertigte Belastungen vermieden werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom , aaO S. 304 und vom , aaO).
18bb) Diesen Anforderungen wird Ziffer 1 der Beitragsordnung nicht gerecht.
19(1) Die unterschiedslose Beitragserhebung bei natürlichen Personen nach Ziffer 1 der Beitragsordnung trägt dem deutlich eingeschränkten Nutzen, der den nichtanwaltlichen Kammermitgliedern im Vergleich zu Rechtsanwälten aus der Mitgliedschaft erwächst, nicht hinreichend Rechnung.
20(a) Bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit sind die Beiträge im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht unterschiedslos, sondern im Verhältnis dieser unterschiedlichen Vorteile zu bemessen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt, sondern weitgehend nur vermutet werden kann (vgl. zur Bemessung der Beiträge der theoretisch arbeitenden Mediziner zur Ärztekammer BVerwG, aaO; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom , aaO und vom , aaO S. 305; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 89 Rn. 10; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 28).
21(b) Die Aufgabe der Beklagten besteht wesentlich darin, die Belange der Rechtsanwaltschaft zu wahren und zu fördern (vgl. für den Kammervorstand Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 73 BRAO Rn. 12 ff.; Peitscher in Henssler/Prütting, aaO, § 73 Rn. 6 ff.; Weyland/Weyland, aaO, § 73 Rn. 18; Ehlers/Lechleitner, AnwBl 2006, 361, 364). Die Arbeit der Beklagten ist daher in besonderem Maße auf die Belange der Rechtsanwaltschaft zugeschnitten. Nichtanwaltlichen Mitgliedern der Beklagten wird hingegen mit Rücksicht auf die Aufgabe der Beklagten keine vergleichbare Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil. Die Aufnahme von berufsfremden Mitgliedern nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass die Rechtsanwaltskammern nunmehr auch die Interessen von anderen Berufsgruppen wahrnehmen. Im Gegenteil äußert der Gesetzgeber Bedenken, ob die Aufnahme einer Vielzahl von berufsfremden Mitgliedern mit dem Auftrag der Interessenvertretung für die Anwaltschaft noch zu vereinbaren wäre und ob die Rechtsanwaltskammern die Interessen von anderen Berufsgruppen überhaupt adäquat wahrnehmen könnten; im Hinblick darauf hat er die Pflichtmitgliedschaft auf Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft beschränkt (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BT-Drucks. 19/27670, S. 178).
22Auch vom Vorteil der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sind die nichtanwaltlichen Mitglieder der Beklagten von vorneherein ausgeschlossen. Denn die Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs ist der Anwaltschaft vorbehalten (§ 31a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Gleichwohl enthält der Jahresbeitrag 2022 der Beklagten von insgesamt 300 € einen Anteil von 70 € zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs, der nahezu ein Viertel des Jahresbeitrags ausmacht und der Unterhaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs dient.
23Der den nichtanwaltlichen Kammermitgliedern als Randgruppe zuteilwerdende Nutzen ist schon aus den vorgenannten Gründen wesentlich geringer als derjenige, der den Rechtsanwälten zuteil wird. Dieser Unterschied ist von einem solchen Gewicht, dass seine beitragsrechtliche Außerachtlassung nicht mehr mit der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung (vgl. Senat, Beschlüsse vom , aaO und vom , aaO S. 304 f.) gerechtfertigt werden kann, sondern bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist (vgl. zur Bemessung der Beiträge der theoretisch arbeitenden Mediziner zur Ärztekammer BVerwG, aaO S. 28). Dabei geht es nicht darum, ob ein Mitglied eine konkrete Leistung der Rechtsanwaltskammer auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Vielmehr handelt es sich bei den vorstehend genannten Leistungen um solche, die den nichtanwaltlichen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer von vorneherein nicht zur Verfügung stehen beziehungsweise aus denen ihnen kein Nutzen erwachsen kann.
24(2) Ziffer 1 der Beitragsordnung verstößt daher insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie nichtanwaltliche Mitglieder in gleicher Weise wie die anwaltlichen Mitglieder belastet. Die gleiche Behandlung beider Mitgliedsgruppen ist nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar, ein einleuchtender Grund für sie fehlt (vgl. zu diesem Maßstab Senat, Beschluss vom , aaO). Dieser kann auch nicht etwa darin gesehen werden, dass - wie die Beklagte vorbringt - der Kammerbeitrag 2022 auch den vollständigen Mitgliedsbeitrag von 114,50 € beinhaltet, der seitens der Beklagten gemäß § 178 Abs. 1 BRAO an die Bundesrechtsanwaltskammer abzuführen war und der für den elektronischen Rechtsverkehr mit besonderem elektronischem Anwaltspostfach einen Teilbetrag von 70 € enthält. Vielmehr wäre es der Beklagten auch schon im Hinblick auf den Kammerbeitrag 2022 - wie sodann für das Jahr 2024 geschehen - möglich gewesen, mit dem auf den elektronischen Rechtsverkehr entfallenden Teil des Beitrags für die Bundesrechtsanwaltskammer allein ihre anwaltlichen Mitglieder zu belasten.
25Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei, als der Beitrag für das Jahr 2022 beschlossen worden sei, noch nicht klar gewesen, ob (auch) die nichtanwaltlichen Pflichtmitglieder über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen würden, erläutert sie dies nicht näher. Aus dem Gesetz und seinen Änderungen ergibt sich eine solche unklare Rechtslage nicht. So ist in § 31a Abs. 1 BRAO seit seinem Inkrafttreten am bestimmt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichtet. Seit diesem Zeitpunkt ist in § 31 Abs. 1 Satz 2 BRAO geregelt, dass die Rechtsanwaltskammern ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern werden nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BRAO die in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und seit dem auch die in ihren Bezirken zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften aufgenommen. Zu keinem Zeitpunkt sah das Gesetz hingegen vor, dass in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und mithin in das Gesamtverzeichnis auch nichtanwaltliche Kammermitglieder aufzunehmen sind. Dementsprechend war für diesen Personenkreis auch nicht gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten.
26Aber selbst wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Höhe des Kammerbeitrags 2022 für nichtanwaltliche Pflichtmitglieder nicht klar gewesen sein sollte, ob diese über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen würden, rechtfertigte dies nicht die Erhebung des von der Beklagten beschlossenen Beitrages. Vielmehr kann eine Leistung - hier: die Verfügbarkeit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für nichtanwaltliche Kammermitglieder - nur dann zur Bemessung eines Kammerbeitrags herangezogen werden, wenn feststeht, dass diese Leistung im Beitragsjahr auch erbracht werden wird.
27Soweit die Beklagte weiter geltend macht, ihre Kammerversammlung habe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe am frühestens in ihrer Kammerversammlung am und nicht rückwirkend über eine Anpassung der Kammerbeiträge für nichtanwaltliche Pflichtmitglieder unter Berücksichtigung der neuen Vorgaben entscheiden können, übersieht sie sowohl, dass das vorgenannte Gesetz bereits am im Bundesgesetzblatt verkündet worden war (BGBl. I 2363), als auch, dass vorliegend allein der Kammerbeitrag des Klägers für den Monat Dezember 2022 streitgegenständlich ist.
28(3) Die Beitragsordnung bildet nach alledem keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu dem von der Beklagten in voller Höhe erhobenen Beitrag. Die Beitragsfestsetzung kann auch nicht teilweise bis zu der rechtlich zulässigen Grenze aufrechterhalten bleiben. Es muss vielmehr der Beklagten überlassen bleiben, innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums die Beiträge der nichtanwaltlichen Mitglieder unter Beachtung des Gleichheitssatzes satzungsmäßig festzulegen (vgl. zur Bemessung der Beiträge der theoretisch arbeitenden Mediziner zur Ärztekammer BVerwG, aaO).
292. a) Der Klageantrag zu 2 ist als Feststellungsklage statthaft (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 43 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (BVerwG, NJW 1997, 2534; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 43 Rn. 18; Möstl in BeckOK VwGO, § 43 Rn. 7 und 24 [Stand: ]). Ein (gegenwärtiges) berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO kann sich bei vergangenen Rechtsverhältnissen daraus ergeben, dass das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus noch Wirkungen entfalten kann (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 465; VGH München, NVwZ-RR 1999, 378; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 43 Rn. 18, Eyermann/Happ, aaO Rn. 34; jeweils mwN). Letzteres erscheint vorliegend im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Beklagten bis zum möglich. So ist nicht ausgeschlossen, dass die Pflichtmitgliedschaft im Zeitraum vom bis zum Grundlage für weitere Beitragsbescheide der Beklagten betreffend den Kläger oder für Rechte und Pflichten der Beteiligten ist, die zwischen ihnen streitig sind.
30b) In der Sache hat die Feststellungsklage jedoch keinen Erfolg. Es bestand eine Mitgliedschaft des Klägers in der Beklagten bis zum . Der Kläger ist mit der Zulassung der Sozietät S. mbB Rechtsanwälte Steuerberater als Berufsausübungsgesellschaft durch die Beklagte am gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO auch selbst Mitglied der Beklagten geworden.
31aa) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
32Der Kläger war als alleinvertretungsberechtigter Partner der vorgenannten Sozietät deren Geschäftsführungsorgan (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 Abs. 1 und 4 HGB). Sein Kanzleisitz in D. stand seiner Mitgliedschaft in der Beklagten nicht entgegen. Denn die in § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO genannten Personen werden Mitglied der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 60 BRAO Rn. 24a; Mann in Henssler/Prütting, aaO, § 60 Rn. 13; Weyland/Weyland, aaO, § 60 Rn. 14 f.). Da die Sozietät ihren Sitz in M. hat, ist aufnehmende Rechtsanwaltskammer die Beklagte.
33Der Mitgliedschaft des Klägers steht nicht entgegen, dass hierzu kein gesonderter Bescheid ergangen ist. Sie wird vielmehr gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO kraft Gesetzes begründet, ohne dass es eines förmlichen Aufnahmeaktes bedarf, und besteht nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 BRAO für die Dauer der Mitgliedschaft der Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsanwaltskammer beziehungsweise bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nichtanwaltliche Geschäftsführer seine Geschäftsführungstätigkeit beendet (vgl. Mann in Henssler/Prütting, aaO Rn. 21).
34bb) Die Pflichtmitgliedschaft nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG. Entgegen der Auffassung des Klägers ist bereits der Schutzbereich der gemäß Art. 9 Abs. 1 GG gewährleisteten Vereinigungsfreiheit nicht berührt.
35Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet den Bürgern die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen, sie zu gründen oder ihnen fernzubleiben; hingegen schützt es nicht vor der gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 146, 164, 193 f.; BVerfG, NVwZ 2002, 335, 336; BVerfGE 38, 281, 297 f.; BVerfGE 15, 235, 239; BVerfGE 10, 354, 361 f.; BVerfGE 10, 89, 102). So liegt es jedoch hier. Die in § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO bezeichneten Personen werden (Pflicht-)Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, also einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 1 BRAO).
36Soweit der Kläger eine Einschränkung der Vereinigungsfreiheit darin zu erkennen glaubt, dass sich die nichtanwaltlichen Partner einer Berufsausübungsgesellschaft dazu veranlasst sehen könnten, auf eine Mitwirkung an der Geschäftsführung zu verzichten, um eine persönliche Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer zu vermeiden, verkennt er, dass die Pflichtmitgliedschaft bloße Folge der in den gesetzlichen Grenzen frei wählbaren Organisation der Gesellschaft ist. Die sich aus dem Gesellschaftsvertrag und den ergänzenden gesetzlichen Regelungen ergebenden Rechte und Pflichten der Partner der Berufsausübungsgesellschaft gelten unabhängig von der Pflichtmitgliedschaft und werden durch diese nicht beeinträchtigt.
37cc) Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Beklagten begründet auch keinen Verstoß gegen die gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit. Auch insoweit ist bereits der Schutzbereich des Grundrechts nicht eröffnet. Die Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer ist eine einfache Folge der Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit - hier als Mitglied des Geschäftsführungsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft. Mit ihrer Anordnung hat der Gesetzgeber weder die Art und Weise der Ausübung des Berufs geregelt noch eine berufspolitische Tendenz verfolgt (vgl. BVerfGE 15, 235, 239 mwN). Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes regelten die Art und Weise der Ausübung des Berufs, und dabei auf verschiedene - Rechtsanwälte betreffende - Vorschriften verweist (Berufungsbegründung S. 7), folgt hieraus nicht, dass auch § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO eine Berufsausübungsregelung ist. Die besonderen berufsrechtlichen Pflichten der nach § 59c Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen nichtanwaltlichen Gesellschafter, die - wie der Kläger - zugleich geschäftsführend für ihre Gesellschaft tätig sind, ergeben sich aus § 59d Abs. 1 bis 3 und § 59j Abs. 4 und 6 BRAO. Diese Vorschriften knüpfen an die organschaftliche Stellung innerhalb der Berufsausübungsgesellschaft an und nicht an die daneben nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO angeordnete Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer. Sie sind daher nicht Folge der Mitgliedschaft des Klägers in der Beklagten, sondern gelten unabhängig hiervon.
38dd) Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Beklagten verletzt auch nicht die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG.
39Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen (vgl. BVerfGE 131, 66, 79 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht betroffen, soweit sich der Kläger - wie er vorträgt - gehalten sah, aus der Geschäftsführung der Sozietät auszuscheiden, um seine persönliche Mitgliedschaft in der Beklagten zu vermeiden. Zwar erstreckt sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG auch auf die durch ein Anteilseigentum vermittelte mitgliedschaftliche Stellung in einer Kapitalgesellschaft und damit etwaig einhergehende Leitungsbefugnisse und vermögensrechtliche Positionen (vgl. BVerfGE 100, 289, 301 f. mwN). Das Anteilseigentum des Klägers an der Sozietät wurde durch die gesetzlich angeordnete Mitgliedschaft in der Beklagten aber weder in vermögensrechtlicher Hinsicht beeinträchtigt noch nahmen seine Leitungsbefugnisse dadurch Schaden. Die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO war vielmehr bloße Folge der leitenden Funktion des Klägers in der Sozietät S. mbB Rechtsanwälte Steuerberater und minderte die sich aus seiner organschaftlichen Stellung als geschäftsführender Partner ergebenden Rechte nicht. Die vom Kläger über diese Rechte hinaus begehrte Freiheit von der Pflichtmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition.
40ee) Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Beklagten ist mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit vereinbar.
41Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist eröffnet. Das Grundrecht schützt die Handlungsfreiheit grundsätzlich im umfassenden Sinne; geschützt wird jedes menschliche Verhalten (vgl. BVerfGE 113, 88, 103; BVerfGE 113, 29, 45; BVerfGE 80, 137, 152). Aus Art. 2 Abs. 1 GG erwächst auch das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 335, 336; BVerfGE 38, 281, 298; BVerfGE 10, 89, 102). Bereits die Pflichtmitgliedschaft als solche ist nicht nur rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral (vgl. BVerfGE 146, 164, 196 [Rn. 82]).
42Der mit der Pflichtmitgliedschaft nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
43Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung verbürgt (Art. 2 Abs. 1 GG). Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 103, 197, 215). Die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO wird diesen Anforderungen gerecht.
44Formelle Bedenken bestehen nicht. Der Bund verfügt insofern nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG über die Gesetzgebungszuständigkeit. In materieller Hinsicht setzt die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft voraus, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfG, NVwZ, 2002, 335, 336; BVerfGE 38, 281, 299; BVerfGE 15, 235, 241; BVerfGE 10, 354, 363; BVerfGE 10, 89, 102) und die Organisation dieser öffentlichen Aufgabe in einer Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft verhältnismäßig ist, nämlich geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BVerfG, NVwZ, 2002, 335, 337; BVerfGE 38, 281, 301 f.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
45(1) Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, erfüllen die Rechtsanwaltskammern legitime öffentliche Aufgaben. Zentrales Anliegen des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften war es, die anwaltlichen Grundpflichten der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO), des Verbots, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Absatz 4 BRAO) und der Pflicht, keine die Unabhängigkeit gefährdenden Verbindungen einzugehen (§ 43a Abs. 1 BRAO; vgl. dazu BVerfGE 141, 82, 99 f. [Rn. 51]), im Interesse des Erhalts einer funktionsfähigen Rechtspflege abzusichern. Dies sollte dadurch geschehen, dass die anwaltlichen Grundpflichten einerseits auch für nichtanwaltliche Berufsträger in der Berufsausübungsgesellschaft unmittelbar gelten und andererseits neben der Berufsausübungsgesellschaft auch die geschäftsführenden Organe als persönliche Mitglieder der Rechtsanwaltskammer ihrer unmittelbaren Aufsicht (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) unterstellt werden (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 178, 194 f.). Damit dient die Mitgliedschaft dieser Personen in der Rechtsanwaltskammer der Erfüllung einer legitimen öffentlichen Aufgabe.
46(2) Der mit der Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers erweist sich als verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.
47(a) Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, NVwZ 2002, 335, 337; BVerfGE 96, 10, 23; BVerfGE 67, 157, 175; BVerfGE 63, 88, 115). So liegt es hier. Mit der persönlichen Pflichtmitgliedschaft aller nichtanwaltlichen Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsanwaltskammer wird sichergestellt, dass dieser Personenkreis der unmittelbaren Aufsicht der für die Berufsausübungsgesellschaft zuständigen Rechtsanwaltskammer unterliegt (vgl. BT-Drucks. 18/9521, S. 123 [zu § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO a.F.]; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 60 Rn. 24a; Weyland/Weyland, aaO, § 60 Rn. 13 f.; vgl. auch BT-Drucks. 19/27670, S. 194 f.). Dies kann zur Einhaltung der anwaltlichen Grundpflichten innerhalb einer Berufsausübungsgesellschaft beitragen.
48(b) Die persönliche Mitgliedschaft der nichtanwaltlichen Geschäftsführer und Mitglieder von Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsanwaltskammer ist auch erforderlich im verfassungsrechtlichen Sinne.
49An der Erforderlichkeit fehlt es nur, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (BVerfGE 146, 164, 205; BVerfG, NVwZ 2002, 335, 337; BVerfGE 77, 84, 109; BVerfGE 68, 193, 218 f.). Allerdings muss nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten schon zu deren Verfassungswidrigkeit führen. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfG, NVwZ 2002, 335, 337; BVerfGE 81, 70, 90 f.; BVerfGE 30, 292, 319). Der Gesetzgeber verfügt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit über einen weiten Einschätzungsspielraum. Daher können Maßnahmen, die er zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (BVerfGE 116, 202, 225 mwN; Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 23/22, NJW 2024, 76 Rn. 54 mwN). Unter Berücksichtigung dieses weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers fehlt es vorliegend nicht an der Erforderlichkeit der von ihm gewählten Lösung einer Pflichtmitgliedschaft von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsanwaltskammer.
50Soweit der Kläger meint, seine persönliche Mitgliedschaft in der Beklagten erfülle keinen eigenständigen Zweck, weil die Berufsaufsicht über seine Sozietät sowie die dort tätigen Rechtsanwälte ausreichten, um die anwaltlichen Pflichten zu wahren, wird hiermit jedenfalls nicht eine Überschreitung des dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung zukommenden weiten Einschätzungsspielraums (s.o.) begründet. Vielmehr durfte der Gesetzgeber unter Ausfüllung dieses Spielraums zu der Einschätzung gelangen, dass eine ausreichende Aufsicht über die Berufsausübungsgesellschaft nur erreicht wird, wenn sie die nichtanwaltlichen Geschäftsführungsorgane miteinschließt und damit die Möglichkeit eröffnet, Pflichtverstöße auch ihnen gegenüber berufsrechtlich zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 194 f.; zu nichtanwaltlichen Sozien vgl. Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 59a BRAO Rn. 92a; a.A. Römermann, NZG 2018, 1041, 1047). Ohne Kammermitgliedschaft entfiele - wie bei nichtanwaltlichen Gesellschaftern, die nicht Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans sind - etwa die Möglichkeit, im Wege der Rüge gegen Pflichtverletzungen vorzugehen (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 181; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 73 Rn. 44; Peitscher in Henssler/Prütting, aaO, § 73 Rn. 63; Weyland/Weyland, aaO, § 73 Rn. 41). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass berufsrechtliche Pflichtverstöße von Leitungspersonen und sonstigen Personen, die in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen, im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach § 113 Abs. 3, § 113a BRAO der Berufsausübungsgesellschaft zugerechnet werden, führt die Ahndung einer Pflichtverletzung gegenüber der Berufsausübungsgesellschaft nicht zu einer berufsrechtlichen Sanktion (auch) gegenüber der pflichtwidrig handelnden natürlichen Person. Der Gesetzgeber musste die Sanktionsmöglichkeit gegenüber der Berufsausübungsgesellschaft daher als nicht gleich wirksame Maßnahme ansehen.
51Entgegen der Auffassung des Klägers musste dem Gesetzgeber - im Rahmen des ihm zukommenden weiten Einschätzungsspielraums - die Beaufsichtigung der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane einer Berufungsausübungsgesellschaft durch die Rechtsanwaltskammer nicht angesichts der Regelungen zum Verbot von Verbindungen, die mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sind oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden können (§ 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 BRAO), sowie zum Ausschluss von Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen anwaltliche Berufspflichten verstoßen (§ 59d Abs. 4 und 5 BRAO), als entbehrlich erscheinen. Denn diese Regelungen greifen (noch) nicht bei einfachen Berufspflichtverletzungen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten steuerrechtlichen Vorschriften (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 51 Abs. 4 und 5 StBerG) betreffen nicht die anwaltliche Berufsausübung, sondern die Tätigkeit des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten.
52Soweit der Kläger auf Äußerungen des Gesetzgebers verweist, wonach die Kammermitgliedschaft nichtanwaltlicher Gesellschafter nicht erforderlich sei, um die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten innerhalb der Gesellschaft sicherzustellen, da die Gesellschaft bereits selbst Trägerin von sanktionsbewehrten Berufspflichten sei, blendet er aus, dass der Gesetzgeber Gesellschafter, denen gleichzeitig die Funktion eines Mitglieds des Geschäftsführungsorgans der Berufsausübungsgesellschaft zukommt, von diesen Erwägungen gerade ausgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 181) und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die geschäftsführenden Organe als Bezugssubjekt berufsrechtlicher Pflichten unmittelbar der Kammer unterstellt werden und die Erfüllung ihrer Berufspflichten der Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammer unterliegen sollen (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 178).
53Soweit der Kläger unter dem Hinweis auf die Berufspflichten von Steuerberatern und seine eigene Beaufsichtigung durch die Steuerberaterkammer D. meint, dass es einer zusätzlichen persönlichen Mitgliedschaft in der Beklagten nicht bedürfe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
54(aa) Der Steuerberaterkammer oblag - in dem hier betroffenen Zeitraum bis zum - nicht die Aufsicht über die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Zwar sehen die allgemeinen Berufspflichten nach § 57 StBerG ebenfalls eine Verschwiegenheitspflicht, Regeln zum Umgang mit widerstreitenden Interessen und ein Verbot vor, Verbindungen einzugehen, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar sind (§ 57 Abs. 1, Abs. 1a bis 1c und Abs. 2 StBerG). Hierdurch werden indes die daneben uneingeschränkt geltenden Verpflichtungen des Klägers nach § 59d Abs. 1 bis 3 BRAO nicht berührt. Über die Einhaltung dieser Pflichten wachte - in dem hier betroffenen Zeitraum bis zum - allein die beklagte Rechtsanwaltskammer (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Hingegen war die von den Steuerberaterkammern gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu führende Aufsicht auf die Erfüllung der ihren Mitgliedern nach § 57 StBerG obliegenden allgemeinen Berufspflichten beschränkt.
55(bb) Allerdings hat der Gesetzgeber nunmehr in den am in Kraft tretenden Art. 2 Nr. 12 und Art. 6 Nr. 11 des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2024 Teil I Nr. 320 S. 1 ff.) in § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO n.F. für Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufungsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, die Mitglied einer Steuerberaterkammer sind, die bisher bestehende Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer aufgegeben. Zugleich hat er für diese Personen in § 76 Abs. 2 Satz 2 StBerG n.F. die Berufsaufsicht der Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StBerG auf die Berufspflichten ihres Kammermitglieds als Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung erstreckt. Daraus folgt indes entgegen der Auffassung des Klägers, der im Übrigen irrig von einer Erweiterung der Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammer auf bestimmte Steuerberater ausgeht, nicht, dass die bisherige, eine (Doppel)Mitgliedschaft der betroffenen Personen auch in der Rechtsanwaltskammer vorsehende gesetzliche Regelung nicht erforderlich war, weil ein milderes Mittel zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks zur Verfügung gestanden hätte.
56Der Gesetzgeber verfügt, wie bereits ausgeführt, bei der Beurteilung der Erforderlichkeit im verfassungsrechtlichen Sinne über einen weiten Einschätzungsspielraum. Daher können Maßnahmen, die er zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt für eine im Verhältnis zur bisherigen gesetzlichen Maßnahme alternative Lösung zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels entschieden hat, lässt allein noch nicht auf eine fehlende Erforderlichkeit der bisherigen gesetzlichen Maßnahme schließen. So liegt der Fall hier. Daraus, dass der Gesetzgeber sich nunmehr mit einer Berufsaufsicht der Steuerberaterkammer im Hinblick auf Berufspflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung von Steuerberatern begnügt, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sind, ergibt sich nicht zwingend, dass er mit der zuvor für solche Steuerberater gesetzlich bestimmten Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer den ihm zustehenden weiten Einschätzungsspielraum überschritten hat.
57Der Gesetzgeber hat die bisherige, eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer vorsehende Regelung damit begründet, dass diese Mitgliedschaft der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit und der den Rechtsanwaltsberuf kennzeichnenden Berufspflichten diene. Es müsse sichergestellt sein, dass die Mitglieder der Organe der Berufsausübungsgesellschaft die für die Rechtsanwaltschaft zentralen Berufspflichten beachteten. Daher sei es erforderlich, dass sie selbst an diese Pflichten gebunden seien. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Pflichten erfolge durch die zuständige Rechtsanwaltskammer, denn Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehörten der zuständigen Rechtsanwaltskammer an (BT-Drucks. 19/27670, S. 193 ff.). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich mithin, dass der Gesetzgeber seinerzeit die Pflichtmitgliedschaft der nichtanwaltlichen Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Rechtsanwaltskammer und die damit verbundene Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammer für erforderlich gehalten hat um sicherzustellen, dass auch die nichtanwaltlichen Mitglieder der Organe der Berufsausübungsgesellschaft die für die Rechtsanwaltschaft zentralen Berufspflichten beachten.
58Es ist nicht erkennbar, dass es sich hierbei um eine - den weiten Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers überschreitende - Fehleinschätzung handelt, weil nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen schon seinerzeit feststellbar war, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kamen, die gleiche Wirksamkeit versprachen, die Betroffenen aber weniger belasteten. Das gilt insbesondere für die nunmehr erfolgte gesetzliche Erweiterung der Berufsaufsicht der Steuerberaterkammer auf die Berufspflichten ihres Kammermitglieds als Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die zur Begründung der neuen Regelung angeführte Auffassung, die Erweiterung der Berufsaufsicht sei für die dort genannten drei Berufsgruppen sinnvoll und möglich, da sich die Pflichten nach diesen Berufsordnungen kaum unterschieden und alle drei Berufe die rechtliche Beratung zum Gegenstand hätten, weshalb die jeweiligen Kammern über die notwendige Sachkunde verfügten, um die erweiterte Aufsicht auszuüben (BT-Drucks. 12/12144, S. 40), ist jedenfalls nicht zwingend. Vielmehr durfte der Gesetzgeber unter Ausnutzung des ihm zustehenden weiten Einschätzungsspielraums zur Begründung der bisherigen Regelung auch davon ausgehen, dass die Mitgliedschaft der nichtanwaltlichen Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Rechtsanwaltskammer erforderlich ist, um die anwaltliche Unabhängigkeit und die den Rechtsanwaltsberuf kennzeichnenden Berufspflichten sowie die Beachtung der für die Rechtsanwaltschaft zentralen Berufspflichten durch die Mitglieder der Organe der Berufsausübungsgesellschaft hinreichend sicherzustellen, und alternative Regelungen nicht die gleiche Wirksamkeit versprechen. Er konnte nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangen, dass im Hinblick auf die Beachtung der für die Rechtsanwaltschaft zentralen Berufspflichten eine Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltskammer wirksamer ist als eine solche durch die Steuerberaterkammer.
59Soweit der Kläger auf andere Wirtschaftsbereiche verweist, in denen eine doppelte Mitgliedschaft von Geschäftsführungsorgan und Gesellschaft nicht vorgesehen ist, bleibt dies für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Pflichtmitgliedschaft nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ohne Bedeutung. Andere Wirtschaftsbereiche unterliegen einer anderen Ordnung als der Beruf des Rechtsanwalts als einem Organ der Rechtspflege. Eine Vergleichbarkeit besteht daher bereits im Ansatz nicht.
60(c) Die Pflichtmitgliedschaft nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne).
61Angemessen ist eine Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte erforderlich ist, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 117, 163, 193 mwN). Danach steht der vorliegend zu beurteilende Grundrechtseingriff weder außer Verhältnis zur angestrebten Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten noch enthält er eine übermäßige unzumutbare Belastung.
62(aa) Eine effektive Aufsicht über die Einhaltung der anwaltlichen Grundpflichten innerhalb der Berufsausübungsgesellschaften schützt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Rechtspflege, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt (vgl. BVerfGE 153, 1, 39 f. [Rn. 91]). Demgegenüber ist der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers von geringer Intensität.
63Die Beeinträchtigung des nichtanwaltlichen Mitglieds des Geschäftsführungsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung durch die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer bedeutet keine erhebliche Einschränkung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit. Soweit mit der Pflichtmitgliedschaft eine zusätzliche Beitragslast verbunden ist, kann deren Bedeutung für die Handlungsfreiheit des Betroffenen durch eine - im Vergleich zu anwaltlichen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern - reduzierte Höhe des Kammerbeitrags gering gehalten werden (vgl. o. zu 1).
64(bb) Der Hinweis des Klägers darauf, dass er ohnehin nur einer eingeschränkten Überwachung unterliege, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Zutreffend ist zwar, dass das anwaltliche Berufsrecht ihm gegenüber nur beschränkt gilt und er mithin einer im Hinblick auf den Umfang seiner "anwaltlichen" Berufspflichten im Vergleich zu Rechtsanwälten eingeschränkten persönlichen Überwachung unterliegt. Von der beschränkten Geltung des anwaltlichen Berufsrechts umfasst sind aber gemäß § 59d Abs. 2 und 3 BRAO gerade die anwaltlichen Grundpflichten. Die Rechtsanwaltskammer kann insoweit bei einer Pflichtverletzung nach anwaltlichem Berufsrecht nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werden (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO).
65(cc) Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien einwendet, dass die Beklagte seine Interessen als Steuerberater weder vertreten könne noch wolle, begründet auch dies keine durchgreifenden Zweifel an der Angemessenheit der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf die Pflichtmitgliedschaft von nichtanwaltlichen Berufsgruppen durchaus in den Blick genommen, dass die Aufnahme einer Vielzahl von berufsfremden Mitgliedern mit dem Auftrag der Interessenvertretung für die Anwaltschaft nur schwer zu vereinbaren und zudem fraglich wäre, ob die Rechtsanwaltskammern die Interessen von anderen Berufsgruppen adäquat wahrnehmen könnten (BT-Drucks. 19/27670, S. 178). Ob der geringen Eingriffsintensität der Pflichtmitgliedschaft ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auch dann der effektiven Aufsicht über die Einhaltung der anwaltlichen Grundpflichten den Vorzug einräumt, wenn zu erwarten ist, dass die aus der Mitgliedschaft für gewöhnlich erwachsenden Vorteile den in Aussicht genommenen Pflichtmitgliedern nur in eingeschränktem Umfang zuteilwerden. Denn dieser Nachteil gegenüber anwaltlichen Kammermitgliedern kann anderweitig, insbesondere durch eine geringere Beitragslast, ausgeglichen werden (s.o.).
66(dd) Soweit der Kläger sich auf das Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG) beruft, begründet dies ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an der Angemessenheit der streitigen Regelung. Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 3 GG bestimmt, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Disziplinargesetze und Berufsordnungen sind indes keine "allgemeinen Strafgesetze" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG (BVerfGE 66, 337, 357 mwN). Dem Kläger droht daher infolge der mit der persönlichen Mitgliedschaft verbundenen Beaufsichtigung durch zwei berufsständische Kammern keine Doppelbestrafung. Zudem wird die Belastung durch eine doppelte berufsrechtliche Sanktionierung dadurch abgemildert, dass eine in einem anderen Verfahren erfolgte Ahndung desselben (pflichtwidrigen) Verhaltens gemäß § 115b Satz 1 BRAO im Regelfall dazu führt, dass von einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme abzusehen ist (vgl. auch § 92 Satz 1 StBerG).
67(ee) Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufs angehören, nach § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO keiner Zulassung bedürften und ihre Gesellschafter keiner zweiten Zwangsmitgliedschaft unterworfen seien, lässt auch dies die Pflichtmitgliedschaft für Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von Berufsausübungsgesellschaften, die diese Bedingungen nicht erfüllen, nicht als unangemessen erscheinen. Denn für die unterschiedliche Behandlung bestehen sachliche Gründe. Bei den von der Ausnahme in § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO betroffenen Personengesellschaften handelt es sich um solche, deren Gesellschafter ausnahmslos selbst Kammermitglied sind (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, § 53 Abs. 2 Nr. 1 PAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 StBerG, § 58 Abs. 1 Satz 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 WPO) und einer Kammeraufsicht unterliegen (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, § 54 PAO, § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, § 57 Abs. 2 Nr. 4 WPO). Daher sind dort für die Sicherung der Einhaltung des Berufsrechts eine zusätzliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer und die hierfür erforderliche Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) nicht erforderlich (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 186). Gleiches gilt dann folgerichtig auch für die geschäftsführenden Organe dieser Gesellschaften. Zudem haften die von der Ausnahme betroffenen Gesellschafter stets akzessorisch persönlich und sind nach ihren Berufsrechten verpflichtet, selbst eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten (vgl. § 51 BRAO, § 67 StBerG, § 45 PAO, § 54 WPO, § 130 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 WPO), weshalb es - anders als bei Personengesellschaften mit beschränkter Haftung oder Kapitalgesellschaften - keiner Überprüfung eines ausreichenden Versicherungsschutzes durch die Rechtsanwaltskammer im Rahmen einer Zulassungsentscheidung (§ 59f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAO) bedarf (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 187; Weyland/Jähne, BRAO, 11. Aufl., § 59f Rn. 6).
68ff) Da sich nach alledem § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO als verfassungsgemäß erweist, soweit dort eine Mitgliedschaft von Steuerberatern in der Rechtsanwaltskammer geregelt ist, ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift - wie der Kläger sie begehrt - nicht erforderlich.
69gg) Aus denselben Gründen ist - entgegen dem Antrag des Klägers vom - eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG nicht veranlasst. Eine Vorlagepflicht besteht nicht schon bei Zweifeln an der Verfassungsgemäßheit eines Gesetzes, sondern nur, wenn das entscheidende Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist (Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 3/20, NJW 2020, 3170 Rn. 16 mwN). Dies ist nicht der Fall.
70hh) Die Rüge des Klägers, der Gesetzgeber habe die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie) mangelhaft umgesetzt, greift bereits deshalb nicht, weil - wie ausgeführt - die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer weder den Zugang noch die Ausübung eines reglementierten Berufs beschränkt (s.o.). Zudem steht die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie derartigen Beschränkungen nicht entgegen, wenn sie - wie hier (s.o.) - auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und verhältnismäßig sind (vgl. Art. 6 und 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie).
V.
71Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 GKG.
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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:111124BANWZ.BRFG.35.23.0
Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 660 Nr. 10
NJW 2025 S. 667 Nr. 10
NWB 13, S. 864
BAAAJ-82268