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Die Zweitberufsfreiheit befindet sich endgültig auf der Zielgeraden
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die liberale Rechtsprechung des OVG NRW
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem aktuellen Beschluss v. (BVerwG 10 B 16.17) die Nichtzulassungsbeschwerde der Steuerberaterkammer Köln gegen die Entscheidung des NWB CAAAG-48556) zurückgewiesen und damit das Tor zur Zweitberufsfreiheit für Steuerberater endgültig weit geöffnet. [i]Kleine-Cosack, NWB 35/2017 S. 2694In dem Urteil des OVG Münster wird in Abkehr von der bisherigen Entscheidungspraxis der Kammern und Gerichte die Regelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG weit ausgelegt. Steuerberater können nunmehr in gleichem Maße gewerblich geprägte Zweitberufe ergreifen wie Rechtsanwälte. Setzt sich die Judikatur des OVG NRW durch, ist ihre Zweitberufsfreiheit sogar noch wesentlich größer, da die Verwaltungsrichter erstmals die Möglichkeit einräumen, durch – bisher im Anwaltsrecht noch bedeutungslose – Selbstverpflichtungserklärungen Bedenken gegen die Vereinbarkeit von Steuerberaterberuf und gewerblicher Tätigkeit auszuräumen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Bisheriges Zweitberufsverbot
[i]Zunächst wurde die Zweitberufsfreiheit für Rechtsanwälte „entdeckt“Es war ein langer Weg bis zu diesem Kurswechsel zur Zweitberufsfreiheit. Be...