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Ausnahme vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle
OVG NRW: Ermessen der StBK reduziert sich im Einzelfall auf Null
Ein Steuerberater muss – ebenso wie eine Berufsausübungsgesellschaft – eine berufliche Niederlassung haben. Im Zeitalter der Digitalisierung und der Personalknappheit sowie der überregionalen Betreuung von Mandanten kann und muss sich der Berufsträger dabei nicht nur auf einen Standort beschränken. Besonders interessant ist hierbei die Frage, inwieweit er eine weitere Beratungsstelle unterhalten kann, ohne einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten mit der Leitung der weiteren Beratungsstelle beauftragen zu müssen (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG). Das , NWB IAAAJ-31424) hat kürzlich die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe verurteilt, einem Steuerberater eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Der Steuerberater habe einen Anspruch, so das Gericht, und hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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I. Berufliche Niederlassung
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine Praxis unterhalten (§ 34 Abs. 1 StBerG). Gleiches gilt für Berufsausübungsgesellscha...