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Lohnsteuer bei Arbeitnehmern mit Auslandstätigkeit
Die Internationalisierung schreitet in der Lohnabrechnung immer mehr voran. Nicht nur „Großkonzerne“ haben ausländische Betriebsstätten und Tochterfirmen, an die Arbeitnehmer entsandt werden, auch bei immer mehr Mittelständlern ist dies infolge der zunehmenden internationalen Arbeitsteilung der Fall. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen bei Arbeitnehmern mit Auslandstätigkeit.
I. Neuerung des Lohnsteuereinbehalts bei beschränkt Steuerpflichtigen
Eine Änderung der LStR und LStH im Jahr 2024 führt bei beschränkt Steuerpflichtigen zu einer Verschärfung beim Lohnsteuereinbehalt. Die Neuerung betrifft folgende Gruppe von Steuerpflichtigen (R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR):
unbeschränkt Steuerpflichtige bei tageweisem Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder
beschränkt Steuerpflichtige bei tageweiser Beschäftigung im Inland.
Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, sind dabei nicht mitzuzählen (R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR). Damit muss nun bei diesen o. g. Gruppen die Lohnsteuer anhand der Lohnsteuer-Tagestabelle und nicht anhand der Lohnsteuer-Monatstabelle berechnet werden.
Für das Jahr 2024 kann eine Berechnung nac...BStBl 2024 I S. 1308