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Doppelbesteuerungsabkommen
Neu im Mai
Sozialversicherungsrente nach dem DBA Italien
Vorbehaltlich besonderer Regelungen in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen werden Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (zu denen auch Sozialversicherungsrenten gehören) in dem Staat besteuert, in dem die öffentliche Kasse ihren Sitz hat. Andere Regelungen gelten hingegen für die Versorgungsempfänger von Betriebsrenten privater Arbeitgeber. Vgl. Nr. 13 Buchstabe a.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Italien können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Eine daher vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für die gezahlte Sozialversicherungsrente an einen in Italien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an den Kassenstaat Deutschland ist daher laut Bundesfinanzhof nicht zu beanstanden.
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Neues und Wichtiges auf einen Blick:
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