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Auslandstätigkeit, Auslandstätigkeitserlass
Neues auf einen Blick:
1. Neuer Auslandstätigkeitserlass ab
Die Finanzverwaltung hat im Jahr 2022 ihren Auslandstätigkeitserlass mit Wirkung ab überarbeitet. Die Verwaltungsauffassung ist in die nachfolgenden Ausführungen eingearbeitet worden. Hervorzuheben für eine Steuerfreistellung des Arbeitslohns in Deutschland ist ab das Erfordernis einer ausländischen Mindestbesteuerung. Der Arbeitnehmer muss im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren (also erstmals für 2023) nachweisen, dass die Einkünfte (Arbeitslohn abzüglich Werbungskosten) in dem ausländischen Staat einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer von durchschnittlich mindestens 10 % unterliegen und diese ausländische Steuer entrichtet wurde. Für die Steuerfreistellung des Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die ausländische Besteuerung dem Grunde nach, nicht der Höhe nach, glaubhaft zu machen. Vgl. zur Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses im Einzelnen nachfolgende Nr. 5.
2. Teillohnzahlungszeitraum bei steuerfreiem Arbeitslohn
Der Zeitraum, für den der jeweils laufende Arbeitslohn gezahlt wird, ist der Lohnzahlungszeitraum. Nach d...