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StuB Nr. 23 vom Seite 895

Elektronische Rechnungen ab dem 1.1.2025

Bestandsaufnahme nach dem

StB Robert C. Prätzler

Ab dem sind inländische Unternehmen grds. verpflichtet, elektronische Rechnungen zu empfangen. Anders als nach der bisherigen Rechtslage handelt es sich hierbei um Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und elektronisch verarbeitet werden können (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.). Zwar gelten für die Ausstellung von Rechnungen noch mindestens bis Ende 2026 Übergangsvorschriften, doch hat das BMF nunmehr das bereits angekündigte Schreiben zu Einzelfragen der Anwendung der Neuregelung veröffentlicht. Der UStAE soll in einem gesonderten Schreiben angepasst werden. Der Beitrag stellt die Kernelemente dar, bewertet sie kurz und ordnet sie in den Gesamtzusammenhang ein.

Kernfragen
  • Was ist der Hintergrund des ?

  • Was gilt zur Übermittlung von Rechnungen?

  • Ist der Vorsteuerabzug zukünftig auch dann zu gewähren, wenn eine Rechnung entgegen der zwingenden gesetzlichen Regelung nicht elektronisch übermittelt wird?

I. Hintergrund und rechtlicher Rahmen

[i]Prätzler, Umsatzsteuer: Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ab 1.1.2025 durch das Wachstumschancengesetz, StuB 9/2024 S. 329, NWB TAAAJ-65735 Eckert, Rechnung, elektronische, Lexikon, NWB XAAAG-63696 Schmidt, Die E-Rechnung – von der Pflicht zur Kür, NWB 25/2024 S. 1702, NWB JAAAJ-68728 Grune, in: Küffner/Zugmaier, UStG Kommentar, § 14, NWB QAAAB-75347 Für eine ausführliche Darstellung der gesetzlichen Neuregelung und ihres unionsrechtlichen Hintergrunds wird auf einen Beitrag in dieser Zeitschrift aus Anfang 2024 verwiesen.

Grundsätzlich erhält § 14 UStG mit Wirkung zum eine neue Struktur. Der Begriff der elektronischen Rechnung wird dabei neu definiert. Während eine solche Rechnung bisher vorliegt, wenn das Dokument elektronisch ausgestellt und übermittelt wird (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG ) – so dass z. B. ein Dateianhang einschließlich des Scans einer Papierdatei erfasst sein kann –, erfordert die neue Definition, dass die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird sowie elektronisch verarbeitet werden kann (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.). Zugleich werden inländische Unternehmen verpflichtet, für steuerpflichtige und bestimmte steuerfreie Umsätze an andere inländische Unternehmen bei Leistungen für das Unternehmen zwingend solche elektronischen Rechnungen auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG n. F.). Ausnahmen gelten für Kleinbetragsrechnungen (vgl. § 33 Satz 4 UStDV) und Fahrausweise (vgl. § 34 Satz 2 UStDV). Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) und solche, die besonderen Besteuerungsformen unterliegen oder nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht ausführen, werden von der Neuregelung erfasst.

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