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Umsatzsteuer: Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ab 1.1.2025 durch das Wachstumschancengesetz
Ein Überblick zur Neuregelung und zu Problemfeldern
Das Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz konnte zwar nicht wie ursprünglich vorgesehen zum Jahresende 2023 abgeschlossen werden. Im März 2024 stimmte jedoch der Bundesrat einem veränderten Gesetzentwurf zu, und das Gesetz wurde zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist der Weg für die verpflichtende digitale Rechnungsstellung zwischen Unternehmen in Deutschland vorgezeichnet. Die Regierungskoalition hatte bereits im Koalitionsvertrag ihre Absicht geäußert, ein solches digitales Rechnungsstellungssystem im Vorgriff auf die Einführung eines digitalen Meldeverfahrens zur Bekämpfung des Steuerbetrugs einzuführen. Grundsätzlich müssen ab dem alle inländischen Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, digital strukturierte übermittelte Rechnungen zu empfangen. Für die ausgangsseitige Rechnungsstellung gelten allerdings verschiedene Übergangsfristen, die teilweise die Jahre 2025 und 2026, teilweise aber auch Zeiträume bis Ende 2027 umfassen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick zur Neuregelung und geht auf einzelne praxisrelevante Problemfelder ein.
Bolik/Nonnenmacher, Das Wachstumschancengesetz im Ziel, StuB 8/2024 S. 291, NWB VAAAJ-64946
Was besagt die Neuregelung des § 14 UStG im Kern?
Inwieweit bestehen Übergangsregelungen?
Welche Praxisfragen sollte das BMF zeitnah klären?
I. Überblick zu den Rechtsänderungen mit Umsetzungsfahrplan
1. Grundsatz ab : Rechnungsstellung in digital strukturierter Form für alle steuerpflichtigen und bestimmte steuerfreie Transaktionen zwischen umsatzsteuerlichen Unternehmern
Die [i]Prätzler, Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung in Deutschland geplant, StuB 18/2023 S. 738, NWB OAAAJ-48099 wichtigste Änderung im § 14 UStG bedeutet, dass grds. ab dem inländische umsatzsteuerliche Unternehmer (vgl. § 2 UStG) verpflichtet sind, sowohl über steuerpflichtige entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) als auch über nach § 4 Nr. 1 bis Nr. 7 UStG steuerfreie Vorgänge zwingend elektronische Rechnungen auszustellen und zu übermitteln (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG n. F.). Zugleich ist die elektronisch strukturiert übermittelte Rechnung der neue Grundfall im UStG (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.).