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Rechtssicherheit bei (grenzüberschreitenden) Mitarbeiterbeteiligungen
Jüngere Rechtsentwicklungen bei Mitarbeiterbeteiligungen und verfahrensrechtliche Schutzmaßnahmen
[i]BFH, Urteile v. 14.12.2023 - VI R 1/21, NWB YAAAJ-60311 und VI R 2/21, NWB QAAAH-81527 Mitarbeiterbeteiligungen bieten eine Win-Win-Situation für Unternehmen und ihre Mitarbeiter, indem sie finanzielle Anreize schaffen, langfristige Bindungen stärken und die Unternehmensziele fördern. Daher sind sie in der Praxis weit verbreitet. Die Einführung und Umsetzung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms, insbesondere bei grenzüberschreitenden Strukturen, ist jedoch komplex. Daran knüpfen sich u. a. steuerliche und rechtliche Fragestellungen hinsichtlich der Rahmenbedingungen des Programms. Rechtliche und steuerliche Planungssicherheit ist dabei regelmäßig nur durch eine direkte Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung zu erlangen. In diesem Zusammenhang leistet die finanzgerichtliche Rechtsprechung wertvolle Unterstützung, indem sie überwiegend klare Leitlinien bietet und somit der restriktiven Haltung der Finanzverwaltung entgegenwirkt. Dieser Beitrag befasst sich zunächst mit der jüngsten Rechtsprechung des BFH zu „echten“ Mitarbeiterbeteiligungen (unten II). Anschließend werden die wesentlichen Erkenntnisse aus diesen Entscheidungen für die Beratungspraxis zusammengefasst (unten III), bevor die Auswirkungen auf ?unechte Mitarbeiterbeteiligungen" dargestellt werden (unten IV). Abschließend werden Wege aufgezeigt, wie betroffene Arbeitgebergesellschaften mehr Rechts- und Steuerplanungssicherheit in (grenzüberschreitenden) Mitarbeiterbeteiligungsstrukturen gewinnen können (unten V). Trotz der BFH-Entscheidungen können sich betroffene Unternehmen nämlich nicht in Sicherheit wiegen. Die Finanzverwaltung zeigt sich nach wie vor zögerlich, die bestehenden Rechtsprechungslinien des BFH zu echten Mitarbeiterbeteiligungen in der Praxis konsequent anzuwenden.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH gibt es bei (echten) Mitarbeiterbeteiligungen keinen lohnsteuerlichen Fortsetzungszusammenhang zwischen Erwerb und späterer Veräußerung.
Ein ggf. beim Erwerb der Beteiligung bestehender arbeitslohnbegründender Veranlassungszusammenhang wirkt nicht im Rahmen eines späteren Veräußerungsvorgangs fort.
Rechts- und Steuerplanungssicherheit in (grenzüberschreitenden) Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen lassen sich durch eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) oder die gebührenfreie Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) erreichen.S. 677