Viele kleine Einzelmaßnahmen
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – nicht alles ist hinreichend durchdacht
Am hat das Bundeskabinett das vom Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf ist Teil des im August 2023 von der Bundesregierung auf Schloss Meseberg auf den Weg gebrachten Entbürokratisierungspakets. Sieht man sich den Entwurf an, sind es viele kleine Einzelmaßnahmen, mit denen dem Bürokratie-Dickicht Einhalt geboten werden soll. Vorgesehen sind insbesondere eine Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z. B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten von zehn auf acht Jahre, eine zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe, in die Steuerberater künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen können, und – soweit angemessen und sachgerecht – eine Herabstufung der Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus; dann reichen beispielsweise auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. – Einen Überblick über diese und die weiteren im Entwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes geplanten Maßnahmen gibt Jahn auf .
Auch das Mietrecht ist vom Vierten Bürokratieentlastungsgesetz betroffen. Einigermaßen überraschend, so Hofele auf , findet sich hinsichtlich der oben schon erwähnten Herabstufung der Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen im Gesetzentwurf der Vorschlag, für Geschäftsraummietverhältnisse die Textform sowohl für den Ursprungsvertrag als auch für die Änderungen zuzulassen. Nach der Gesetzesbegründung reduziere die zukünftig mögliche Textform beim Abschluss sowie bei Änderungen und Ergänzungen dieser Mietverträge die problematischen Auswirkungen der Schriftform. Zwar hält auch Hofele die Textform für einen Schritt in die richtige Richtung; das Ganze scheint ihm aber noch nicht vollständig durchdacht.
Die eigentlich positiv bewertete Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege steht ebenfalls in der Kritik, in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht hinreichend durchdacht zu sein. Vor allem die strafrechtliche Inkonsistenz, so die BStBK in ihrer Stellungnahme vom , ist problematisch, beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist im Falle einer Steuerhinterziehung doch weiterhin zehn Jahre (s. dazu ausführlich Wenzel, NWB 10/2024 S. 638). Einen weiteren offenen Punkt der geplanten Neuregelung spricht Zimmermann in unserem NWB Spotlight auf an: Wie wirkt sich die Verkürzung der Fristen auf die Rückstellungen für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen aus?
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 953
NWB LAAAJ-64624