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Auswirkungen des BEG IV auf das Mietrecht
Verzicht auf das Schriftformerfordernis im Gewerbemietrecht eine Form des Bürokratieabbaus?
Am hatte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ein „Eckpunktepapier der Bundesregierung für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)“ veröffentlicht. Dort heißt es auf Seite 5: „Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wollen wir Schriftformerfordernisse insbesondere im Vereins-, Schuld- und Mietrecht aufheben. Beispielsweise soll das Schriftformerfordernis für Mietverträge über Gewerberäume gestrichen werden.“ Die Ankündigung kam überraschend, nachdem ein Ansatz zur Reform des § 550 BGB zuvor im Sand verlaufen war. Und nun liegt tatsächlich der Regierungsentwurf zum BEG IV vor, der die Ankündigung im Eckpunktepapier aufgreift.
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I. Schriftformerfordernis für Mietverträge über Gewerberäume
[i]Schriftformerfordernis trotz FormfreiheitDie Formulierung „Schriftformerfordernis für Mietverträge über Gewerberäume“ ist etwas irritierend. Denn auch für Mietverträge gilt Formfreiheit. Sie können wirksam mündlich abgeschlossen werden, unabhängig von ihrer Laufzeit. Allerdings ist § 550 BGB zu beachten. Nach der Vorschrift gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen wird, für unbestimmte Zeit (Satz 1). § 550 BGB wird über den Verweis in § 578 Abs. 2 BGB auch im Geschäftsraummi...