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NWB Nr. 15 vom Seite 958

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchführungsbelege

Prof. Dr. Ruth-Caroline Zimmermann

Der Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom sieht u. a. eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre vor. Damit sollen die hohen Aufbewahrungskosten der Unternehmen reduziert und somit zum Bürokratieabbau beigetragen werden. Doch wie wirkt sich die Verkürzung der Fristen auf die Rückstellungen für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen aus?

I. Handelsrechtliche Regelung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Nach § 257 HGB sind die Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen derzeit bzw. nach dem Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) wie folgt gestaffelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB
§ 257 Abs. 1...
Aufzubewahrende Unterlagen
Frist § 257 Abs. 4 HGB n.F.
Nr. 1
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
10 Jahre
10 Jahre
Nr. 2
empfangene Handelsbr...

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30 Tage

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Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchführungsbelege

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