Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 113 Anspruchsberechtigung
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Das Gesetz legt in § 113 EStG den anspruchsberechtigten Personenkreis der Energiepreispauschale fest. Hiernach soll die Energiepreispauschale aktiven Erwerbspersonen gewährt werden, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Aktive Erwerbspersonen werden wiederum über das Vorhandensein von Einkünften aus einer Haupteinkunftsart definiert.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Es wird auf die Ausführungen zu § 112 EStG (KKB/Hechtner, § 112 EStG) und der Einführung einer Energiepreispauschale verwiesen. § 113 EStG wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz vom erstmalig in das EStG aufgenommen.
3Verhältnis zu anderen Vorschriften: § 113 EStG statuiert neben weiteren Regelungen die Energiepreispauschale insgesamt und steht damit im Zusammenhang mit dem gesamten Regelungsgehalt der Energiepreispauschale nach den §§ 112 bis 122 EStG.
4Anwendungszeitpunkt und Inkrafttreten: Nach Art. 4 Abs. 2 Steuerentlastungsgesetz 2022 sind die Regelungen zur Energiepreispauschale mit Wirkung vom in Kraft getreten. Die Gewährung der Energiepreispauschale erfolgt einmalig in 2022, so dass...