Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 102 Anspruchsberechtigung
1 Zur Entstehung und Entwicklung der Vorschrift, dem Anwendungszeitpunkt und dem Inkrafttreten wird auf die Ausführungen zu § 101 EStG verwiesen (KKB/Hechtner, § 101 EStG). Diese Norm wurde zusammen mit weiteren Normen für das System der Mobilitätsprämie (§§ 101 bis 109 EStG) mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. mit Wirkung für die VZ 2021 bis 2026 eingeführt.
2Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Der anspruchsberechtigte Personenkreis auf die Mobilitätsprämie wird in § 102 EStG definiert.
3Die anspruchsberechtigten Personen auf die Mobilitätsprämie werden in § 101 Satz 1 EStG bereits als Steuerpflichtige umschrieben. Nach § 102 Satz 1 EStG sind hiernach unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen gemeint. Demnach gelten die Regelungen des EStG für die Feststellung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht. Konkret erfasst damit die Mobilitätsprämie sämtliche Formen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1, 2, 3 EStG im Hinblick auf den angesprochenen Personenkreis. Da die Mobilitätsprämie an gewährte Entfernungspauschalen anknüpft, müssen diese Personen auch im einkommensteuerlichen Sinne Einkünfte aufw...