Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
Der Gesetzgeber hat in § 109 EStG bestimmt, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln. Diese Verordnungsermächtigung wurde bisher nicht genutzt.
A. Vorbemerkungen zum Abschnitt XIII. Mobilitätsprämie
1Der Schutz des Klimas ist eine globale Herausforderung, die zunehmend in den Fokus des politischen Handelns rückt. Hierzu hatte Deutschland sich verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 gemeinsam mit weiteren EU-Partnern um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Mit diesen Maßnahmen sollen die Vorgaben der Weltklimakonferenz 2015 zur globalen Erderwärmung eingehalten werden. Die Bundesregierung hatte hierzu am die Eckpunkte für ein Klimaschutzprogramm 2030 vorgelegt. Diese wiederum wurden im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 weiter konkretisiert. Es wurde festgelegt, dass für die Jahre 2021 bis 2025 zunächst ein Festpreissystem eingeführt werden soll, bei dem Zertifikate auf der vorgelagerten Handelsebene an die...