Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 83 Altersvorsorgezulage
BStBl 2023 I 1726.
1Die Altersvorsorgezulage besteht aus Grundzulage (§ 84 EStG) und Kinderzulage (§ 85 EStG), die jahresbezogen gelten und nicht zeitanteilig zu kürzen sind, wenn die Zulageberechtigung nicht während des ganzen Jahres bestanden hat. Die Grundzulage kann sich einmalig um einen Berufseinsteigerbonus erhöhen (§ 84 Satz 2 EStG). Die Gewährung „in Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen“ meint, dass die Höhe der Altersvorsorgezulage von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen (vgl. § 86 EStG) abhängt, d. h. im Verhältnis zu den geleisteten Beiträgen gegebenenfalls zu kürzen ist. Die Auszahlung der Zulage erfolgt nicht an den Zulageberechtigten, sondern an die die Altersvorsorge durchführende Institution (Anbieter, § 80 EStG) zur Gutschrift auf den Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten, § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG.