Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 81 Zentrale Stelle
1 Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 Buchst. f Finanzverwaltungsgesetz (FVG) zuständig für die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des EStG und bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), soweit diese zentrale Stelle i. S. des § 81 EStG ist, im Wege der Organleihe. Die DRV hat zur Erfüllung ihrer Aufgabe als zentrale Stelle i. S. von § 81 EStG die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)“ als Dienststelle mit Sitz in Brandenburg an der Havel eingerichtet. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das BZSt und im Wege der Organleihe auf die DRV vgl. . Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 AO ist die DRV insoweit verfahrensrechtlich als Finanzbehörde einzustufen.
2Die DRV als zentrale Stelle ist für die Abwicklung des Verfahrens zur Gewährung der Altersvorsorgezulage, insbesondere für folgende Maßnahmen, zuständig:
Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 1 EStG),
Veranlassung der Zahlung der Zulage an den Anbieter zugunsten des Zulageberechtigten (§ 90 Abs. 2 EStG),
Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Zulagen (§ 90 Abs. 3 EStG),
Festsetzung der Zulage auf Antra...